Satzung
des
Turn- und Sportvereins Bodnegg
(TSV Bodnegg 1927 e.V.)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Sportverein Bodnegg 1927 e.V.“, als Abkürzung „TSV Bodnegg“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bodnegg.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
- Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden verbindlich an.
- Dem Verein liegen der Schutz und die Förderung der ihm und seinen Mitgliedern und Mitarbeitern anvertrauten Kinder sehr am Herzen. Er stellt es sich zur Aufgabe, sich für deren Integrität, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Selbstbestimmung einzutreten. Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
§ 2 – Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit durch Pflege der Leibesübungen, der Erfüllung freizeit-kultureller Angebote und insbesondere der Förderung des Jugendsports.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
- Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitglieds ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand mit dem dafür vorgesehenen Vordruck. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten gilt.
- Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungen verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts im Sinne dieser Satzung an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung besteht nur für ordentliche Mitglieder und Jugendliche ab 16 Jahren; das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
- Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
- Das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist.
- Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
- Das Vereinsmitglied sich unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
- Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor einem Ausschluss ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen einen Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen Berufung möglich. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 6 – Beiträge und Gebühren
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden in der Beitragsordnung geregelt, die durch die Mitgliederversammlung erlassen wird.
- Abteilungen können auf Beschluss der jeweiligen Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind beim Eintritt darüber zu informieren.
§ 7 – Organe des Vereins, Vergütung und Haftung
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
- Vorstand
- Vorstandschaft
- Vereinsausschuss
- Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden auf Antrag ersetzt. Der Antrag hat spätestens innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz maximal in dieser Höhe.
- Die Mitglieder des Vereinsausschusses können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen. Dies gilt explizit auch für die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 8 – Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in einem zweijährigen Turnus statt. Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bodnegg.
- Die Durchführung kann auch ganz oder teilweise virtuell erfolgen.
- Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
- Erstattung des Berichts durch den Vorstand, des Hauptkassier und der Abteilungsleiter
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands und des Kassiers
- Wahlen
- Anträge
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird die Vorstandschaft ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen. Nach Beschlussfassung ist die Satzung nochmals beim zuständigen Finanzamt einzureichen und ein Feststellungsbescheid nach §60a AO zu beantragen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
- Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
- Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
- Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand und Vorstandschaft
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden
- Stellvertreter
- Die Vorstandschaft kann bestehen aus:
- Den Mitgliedern des Vorstandes
- Hauptkassier
- Schriftführer
- Geschäftsführer
- Die Mitglieder des Vorstandes, der Hauptkassier und der Schriftführer werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer gültigen Neuwahl oder Abberufung im Amt.
- Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt ohne Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandschaft erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihr die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Vorstandschaft kann im schriftlichen Verfahren oder per Email beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
- Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
§ 10 – Vertretung des Vereins
- Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts.
- Die jeweiligen Vorstandsmitglieder sind Einzelvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstands können durch einstimmig gefassten Beschluss der Vorstandschaft ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen, ohne ihre vorherige Anhörung zu treffen.
§ 11 – Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft, den gewählten Abteilungsleitern und weiteren berufenen Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden durch den Vorstand auf 2 Jahre berufen. Sie bleiben bis zu einer Neuberufung im Amt.
- Die Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Der Vereinsausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der Leitung des Vereins. Die Vorstandschaft soll in wichtigen Angelegenheiten die Beschlussfassung des Ausschusses herbeiführen. Insbesondere werden folgende Angelegenheiten im Ausschuss beraten und bedürfen seiner Zustimmung:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten
- Erstellung oder Änderung von Baulichkeiten
- Bildung und Auflösung einzelner Abteilungen
- Zuschüsse der Hauptkasse an einzelne Abteilungen, welche 1000,- € übersteigen.
- Diese Regelung gilt im Innenverhältnis des Vereins und schränkt die Vertretungsbefugnis des Vorstands im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht ein.
- Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 – Abteilungen des Vereins
- Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
- Die Abteilungsleitungen sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt.
- Der Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter ist Mitglied des Vereinsausschusses.
- Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen, sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane des Hauptvereins. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
- Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter durch Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bodnegg einberufen. Die Mitglieder der Vorstandschaft können an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
- Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.
- Die Abteilungen haben das Recht, mit Zustimmung des Vereinsausschusses, Abteilungsbeiträge zu erheben. Diese Beiträge verbleiben den Abteilungen zur eigenen Verwendung im Sinne des Vereinszwecks.
- Gründung einer Abteilung
- Die Gründung einer Abteilung erfolgt durch Einberufung einer Abteilungsversammlung durch einen Beauftragten des Vorstandes.
- Die Einberufung erfolgt unter Zustimmung des Vereinsausschusses.
- Für die Zustimmung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Vereinsausschuss.
- Auflösung einer Abteilung
- Die Auflösung der Abteilung kann nur durch eine Abteilungsversammlung beschlossen werden.
- Die Zustimmung zur Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder.
- Vor Auflösung einer Abteilung muss der Vereinsausschuss gehört werden.
- Wird eine Abteilung aufgelöst, so fallen deren Geldmittel an die Hauptkasse.
§ 13 – Strafbestimmungen
- Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Die Vorstandschaft kann Ordnungsstrafen (Verweise, Verwarnungen oder Geldstrafen) gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber der Vorstandschaft zu geben.
§ 14 – Ordnungen
- Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein unter anderem folgende Ordnungen geben:
- Eine Geschäftsordnung
- Eine Finanzordnung
- Eine Beitragsordnung
- Eine Datenschutzordnung
- Eine Ehrungsordnung
- Sowie eine Abteilungsordnung für jede einzelne Abteilung
- Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind:
- die Geschäftsordnung, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist.
- die Abteilungsordnung einzelner Abteilungen die von der jeweiligen Abteilungsleitung zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.
§ 15 – Kassenprüfer
- Der Vorstand ernennt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
- Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort der der Vorstandschaft berichten.
§ 16 – Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen IT-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Als Mitglied des Württembergischen Landesssportbundes (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
§ 17 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die örtliche Gemeindeverwaltung.
§ 18 – In-Kraft-Treten
- Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.11.2025 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
