Satzung

des

Turn- und Sportvereins Bodnegg
(TSV Bodnegg 1927 e.V.)

 

§ 1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Sportverein Bodnegg 1927 e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bodnegg.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit durch Pflege der Leibesübungen, der Erfüllung freizeit-kultureller Angebote und insbesondere der Förderung des Jugendsports und der Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Die Farben des Vereins sind blau-weiß.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Dachverband

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. in Stuttgart, dessen Satzung er anerkennt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch die jeweilige Abteilungsleitung. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch die schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.

b) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

aa) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 6 Monaten im Rückstand ist,

bb) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

cc) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beitragspflicht für Kinder und Jugendliche wird durch den Vorstand geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Viertel des Kalenderjahres im voraus an den Verein zu bezahlen.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.

5. Der Vereinsjugendleiter, Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin werden durch die Jugendvollversammlung gemäß gültiger Jugendordnung gewählt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

2. Mitarbeiterversammlung

3. Vereinsausschuss

4. Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

§ 10 Hauptversammlung

A) Ordentliche Hauptversammlung

1. Jeweils im ersten Halbjahr eines zweijährigen Turnus findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung, Ausgabe Ravensburg, und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bodnegg.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier.
b) Bericht der Kassenprüfer.
c) Bericht der Abteilungsleiter, insbesondere über die Verwendung derjenigen Finanzmittel, welche die Hauptkasse der jeweiligen Abteilung zur eigenen Verwaltung überlassen hat und welche der Abteilung aus Sonderbeiträgen erwachsen sind.
d) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer.
e) Beschlussfassung über Anträge.
f) Neuwahlen.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der

Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und zwei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B) Außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt,

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu Punkt A.

 

§ 11 Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem/der Vereinsjugendleiter/in
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Die Beschlüsse des Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 12 Vertretung des Vereins

Jeweils zwei der drei Vorsitzenden vertreten zusammen den Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts.

Sie können durch einstimmig gefaßten Beschluß des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

 

§ 13 Mitarbeiterversammlung

1. Der Mitarbeiterversammlung gehören die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses, alle Übungsleiter und alle sonstigen Personen, welche für den Verein in einer Funktion tätig sind, an.

2. Die Mitarbeiterversammlung tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes zusammen. Sie ist vor allem für die Durchführung von Veranstaltungen des Gesamtvereins zuständig.

 

§ 14 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, den nach § 15 gewählten Abteilungsleitern und sechs weiteren Mitgliedern.

2. Diese sechs weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses sind:
a) eine Frauenvertreterin
b) ein Vereinsjugendsprecher
c) eine Vereinsjugendsprecherin
d) drei Beisitzer
Sie werden von der Hauptversammlung bzw. der Jugendvollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

3. Der Vereinsausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei der Leitung des Vereins. Der Vorstand soll in wichtigen Angelegenheiten die Beschlussfassung des Ausschusses herbeiführen. Insbesondere werden folgende Angelegenheiten im Ausschuss beraten und bedürfen seiner Zustimmung:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken odergrundstücksgleichen Rechten
b) Erstellung oder Änderung von Baulichkeiten
c) Bildung und Auflösung einzelner Abteilungen
d) Sonderbeiträge einzelner Abteilungen
e) Zuschüsse der Hauptkasse an einzelne Abteilungen, welche 1.000 DM übersteigen
f) Haushaltsplan für ein Jahr
Diese Regelung gilt im Innenverhältnis des Vereins und schränkt die Vertretungsbefugnis des Vorstands im Sinne von § 26 BGB nicht ein.

4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu erstellen. Dies ist vom Schriftführer und von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 15 Abteilungen des Vereins

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

2. Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, einem Abteilungsjugendleiter und Abteilungsjugendsprecher/in und einem Abteilungskassierer geführt.
Diese Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung in der Regel für zwei Jahre gewählt. Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter ist Mitglied des Vereinsausschusses.

4. Die Abteilungsversammlungen werden vom Abteilungsleiter durch Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bodnegg einberufen. Bei neu zu gründenden Abteilungen übernimmt dies ein Beauftragter des Vorstandes. Der Vorstand ist von den Abteilungsversammlungen rechtzeitig zu unterrichten. Die Vorstandsmitglieder können an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

5. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

6. Die Abteilungsleitung ist für den Beitragseingang der bar zahlenden Vereinsmitglieder zuständig. Gehen solche Beiträge gemeldeter Mitglieder nicht ein, so wird der Abteilungsetat um den entsprechenden Hauptkassenanteil gekürzt.

7. Die Abteilungsleitung erhält einen vom Vorstand festzulegenden Geldbetrag ausbezahlt. Mit diesem Betrag bestreitet die Abteilung ihre Ausgaben. Die Abteilungsleitung führt darüber genau Buch und rechnet mindestens halbjährig mit dem Hauptkassier ab.

8. Die Abteilungen haben das Recht, mit Zustimmung des Vereinsausschusses Sonderbeiträge zu erheben. Diese Beiträge verbleiben den Abteilungen zur eigenen Verwendung im Sinne des Vereinszwecks und unter Beachtung von § 10 Nr. 1c der Satzung.

9. Wird eine Abteilung aufgelöst, so fallen deren Geldmittel an die Hauptkasse.

 

§ 15a Jugendordnung

Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Sportjugend als der Jugendorganisation des TSV Bodnegg gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedarf.

 

§ 16 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.